Auszug aus den Bedingungen Rotkreuz-Auslands-Assistent
Alle folgenden Angabe dienen rein der Information und werden hier ohne Gewähr für Fehler oder Irrtum und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit bereit gestellt. Bitte fordern Sie die verbindlichen Versicherungsbedingungen direkt bei uns an.
1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet versicherungsfähigen Personen (vgl. Absatz 2), die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. grenznahen Pendlern mit ständigem Wohnsitz in 100 km Umkreis der deutschen Grenze, Versicherungsschutz für die Nutzung der Rotkreuz Auslands-Hotline des DRK Flugdienstes gemäß 2.
Der Versicherer gewährt während des Auslandsaufenthaltes im Versicherungsfall Ersatz der Aufwendungen für
- die Rotkreuz-Arzt-Hotline und den Arzt-Dolmetscher (24/7/365)
- den Rotkreuz-Arzneimittel-Dolmetscher und Medikamentenversand (24/7/365)
- die Rotkreuz-Hilfe-Hotline aus dem Ausland (24/7/365)
sofern sie durch den Flugdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) bzw. im Auftrag des DRK Flugdienstes GmbH geleistet werden.
(2) Versicherungsfähig sind ausschließlich die DRK Mitglieder sowie deren
- Ehegatten
- Kinder, für die dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld besteht,
- im Haushalt lebenden/lebende Partner/in, wenn der/die Partner/in dem DRK-Verband oder der sonstigen DRK-Organisation namentlich gemeldet wurde)
der DRK-Verbände oder sonstigen DRK-Organisation, die der Rahmenvereinbarung zwischen dem DRK Flugdienst GmbH und der Barmenia Krankenversicherung a. G. beigetreten sind. Gremien von Körperschaften (KdöR)“und die „Organe von Vereinen (e.V.)“ werden vertraglich gleichgestellt.
(3) Versicherungsfall ist der Beratungsbedarf einer versicherten Person bzgl. einer akuten Erkrankung oder bei Unfall, einer Medikation, eines Versands von Medikamenten oder einer Auskunft bzgl. der medizinischen Infrastruktur im Ausland wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf eine ärztliche Beratung, eine Beratung bzgl. einer Medikation, ein Versand von Medikamenten oder eine Auskunft bzgl. der medizinischen Infrastruktur im Ausland erforderlich wird.
(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Vertrag, schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(5) Als Ausland gelten alle Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme derjenigen,
a) in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder
b) in denen sie sich ununterbrochen länger als sechs Monate aufhält.
(6) Abweichend von 1 Abs. 1 und 1 Abs. 5 b ersetzt der Versicherer auch die Aufwendungen im tariflichen Umfang für Auslandsdienstlehrkräfte, Mitarbeiter deutscher Luftfahrtunternehmen und für Beamte im diplomatischen oder konsularischen Dienst bzw. in deutschen Handelsmissionen sowie deren
- Ehepartner,
- Kinder, für die dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld besteht,
- im Haushalt lebenden/lebende Partner/in, wenn der/die Partner/in dem DRK-Verband oder der sonstigen DRK-Organisation namentlich gemeldet wurde),
wenn diese keinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten.
(7) Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers ergeben sich aus 3.
2 Umfang der Leistungspflicht
(1) Die Rotkreuz Arzt-Hotline und der Arzt-Dolmetscher (24/7/365)
Den versicherten Personen stehen rund um die Uhr aus dem Ausland Ärzte aller relevanten medizinischen Fachrichtungen zur Verfügung. Die Leitstelle des DRK Flugdienstes nimmt den Notruf an, klärt den Hilfebedarf (z.B. welcher Arzt benötigt wird) und stellt die Verbindung her. Sollten sich alle in Frage kommenden Ärzte gerade in einem Beratungsgespräch befinden, so werden die Anspruchsberechtigten innerhalb von 15 Minuten zurückgerufen.
Bei Bedarf begleitet der Arzt das Gespräch mit dem ausländischen Arzt und übersetzt die Anweisungen und Erläuterungen des ausländischen Arztes für die Anspruchsberechtigten direkt am Telefon. Falls nötig, spricht der Arzt direkt mit dem behandelnden Arzt im Ausland, um eine Behandlung nach deutschem Standard sicherzustellen.
Auf Veranlassung des Arztes wird dieser unmittelbar nach dem Telefongespräch in begründeten Fällen eine Videosprechstunde mit den Anspruchsberechtigten durchführen, sofern diese zustimmen und über die technischen Möglichkeiten verfügen.
(2) Der Rotkreuz Arzneimittel-Dolmetscher und Medikamentenversand (24/7/365)
Muss ein Medikament im Ausland ersatzbeschafft oder gekauft werden, wird jedoch nicht mit dem deutschen Handelsnamen im Ausland geführt, so hilft den versicherten Personen der Arzneimitteldolmetscher weiter.
Die Leitstelle des DRK Flugdienstes nimmt den Notruf an, klärt den Hilfebedarf (z.B. welcher Experte benötigt wird) und stellt die Verbindung her. Der Experte benennt anhand des Wirkstoffes den jeweiligen Medikamenten-Namen im Ausland. Die versicherten Personen erhalten ebenso Informationen zur konkreten Einnahme, den Wechselwirkungen und möglichen Spätfolgen einer Dauereinnahme.
Sofern die versicherte Person im Rahmen einer notwendigen Therapie, die für die Dauer der Auslandsreise zwingend fortgeführt werden muss, vom Arzt in Deutschland verschreibungspflichtige Medikamente verordnet bekommen hat, diese jedoch vergessen hat oder diese während der Reise ins Ausland abhandengekommen sind und auch im Ausland nicht beschafft werden können, werden diese unter Berücksichtigung möglicher Einfuhrbestimmungen des Landes, in dem sich die versicherte Person aufhält, nachgesendet.
Wenn möglich wird ein Rezept in eine Apotheke in der Nähe der versicherten Person in der das Medikament vorrätig ist oder beschafft werden kann übermittelt. Die Kosten des Arzneimittels werden weder vom DRK Flugdienst noch von der Barmenia übernommen.
Die Abholung des Arzneimittels und die Auslösung beim Zoll müssen von der versicherten Person veranlasst werden. Die notwendigen Kosten für die Abholung des Arzneimittels werden nach Vorlage der Originalbelege erstattet. Als "Abholungskosten" werden anerkannt: z.B. Taxi- oder Mietwagenkosten, Zollgebühren. Als maximaler Erstattungsbetrag für Abholungskosten gilt je Medikamentenversand ein Betrag von 100,00 EUR.
(3) Rotkreuz Hilfe-Hotline aus dem Ausland (24/7/365)
Den versicherten Personen steht im Fall der Fälle rund um die Uhr über einen Anruf bei der Leitstelle des DRK Flugdienstes die gesamte Datenbank über weltweite medizinische Infrastrukturen des DRK Flugdienstes zur Verfügung. Sollte es der Leitstelle des DRK Flugdienstes nicht möglich sein, die nachgefragte und/oder empfohlene Behandlungsstätte, die für die Einleitung der individuellen, patientenbezogenen Therapie zielführend wäre, sofort zu benennen, wird mit dem Anspruchsberechtigten ein Rückruftermin innerhalb von 3 Stunden vereinbart.
(4) Anmerkungen zur Leistungserbringung nach 2 Abs.1 bis 3
Die Beratung durch den jeweiligen Arzt erfolgt nach dem geltenden Standesrecht der Ärzte in der gültigen Fassung des 114 Ärztetages aus dem Jahr 2011.
Gemäß den Datenschutzbestimmungen erfolgt eine Dokumentation der ärztlichen Beratung für den Kostenträger nach dem hierfür weltweit anerkannten ICD-Schlüssel in der aktuellen Fassung 10. Eine Einsicht in die Dokumentation der vom Arzt geführten elektronischen Patientenakte (EPA) ist nur dem Patienten oder von diesem hierzu schriftlich benannten und beauftragten dritten Personen möglich und ansonsten von sämtlichen Kontrollrechten ausgeschlossen.
Die Beratungen erfolgen ausschließlich neutral und unabhängig nach dem aktuellen medizinischen Wissen und der ärztlichen Berufsfreiheit. Eine telefonische Diagnose ist nach dem deutschen Standesrecht ausgeschlossen, ausgenommen es handelt sich um chronisch erkrankte Patienten die über telemedizinische Einrichtungen inkl. visueller Technik verfügen, die gemäß der MedGV als medizinische Geräte eingestuft und geprüft sind.
Informationen zu Leistungsanbietern erfolgen auf der Grundlage der medizinischen Anforderungen des Einzelfalls sowie auf der Basis objektiver Kriterien für die für den Anspruchsberechtigten erkennbare notwendige Therapie. Hierbei wird wettbewerbsrechtlich relevante Diskriminierung von Leistungsanbietern ausgeschlossen.
Bei Informationen zu medizinischen Leistungen (Behandlungsmethoden, Arzneimitteln etc.) handelt es sich um individuelle und auf die vom Anspruchsberechtigten geschilderten Symptome abgestimmte Therapievorschläge oder Maßnahmen, die keinesfalls auf weitere Personen übertragbar sind und zutreffend sein müssen, selbst wenn diese gleiche oder vergleichbare Symptome schildern.
3 Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers
(1) Keine Leistungspflicht besteht für eine Beratung bzgl. einer akuten Erkrankung oder Unfall, einer Medikation, einem Versand von Medikamenten oder einer Auskunft bzgl. der medizinischen Infrastruktur im Ausland
a) auf Grund von Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und von Todesfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind;
b) auf Grund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen und von Todesfällen, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen sowie für Entziehungs- und Entwöhnungsmaßnahmen;
c) auf Grund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen und von Todesfällen, die auf eine im Ausland beruflich ausgeübte Sportart zurückzuführen sind;
d) die nicht durch den DRK Flugdienst GmbH und auch nicht im Auftrag des DRK Flugdienstes GmbH durchgeführt werden.
(2) Übersteigt eine Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
(4) Die Kosten für Medikamente werden nicht erstattet.
(5) Die Kosten für die Nachsendung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten werden nicht erstattet.
4 Obliegenheiten
(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(3) Auf Verlagen ist dem Versicherer die Befugnis zu erteilen, Auskünfte über frühere, bestehende oder zukünftig bis zur Beendigung der Versicherung eintretende Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen sowie über beantragte, bestehende oder beendete Personenversicherungen einzuholen. Dazu sind die befragten Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter von der Schweigepflicht zu befreien und zu ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

