AVB-Ausland Plus+AVB-Ausland Plus+

Auszug aus den Bedingungen Ausland Plus+

Alle folgenden Angabe dienen rein der Information und werden hier ohne Gewähr für Fehler oder Irrtum und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit bereit gestellt. Bitte fordern Sie die verbindlichen Versicherungsbedingungen direkt bei uns an.

1. Wer ist versichert?

Versichert nach dem Tarif DRK Plus+ der Barmenia Krankenversicherung AG sind ausschließlich die Rotkreuz Mitglieder (sowie deren Ehepartner/in und Kinder, für die dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie für den/die im Haushalt lebenden Partner/in), der Rotkreuz-Verbände oder sonstigen Rotkreuz-Organisationen, die der Rahmenvereinbarung zwischen der DRK Flugdienst GmbH und der Barmenia Krankenversicherung AG beigetreten sind.

Als Rotkreuz-Mitglieder gelten:

a) Fördermitglieder

b) ehrenamtliche Helfer

c) Jugendrotkreuzmitglieder

d) Präsidiums- und Vorstandsmitglieder

e) Gremien von Körperschaften (KdöR)

f) Organe von Vereinen (e.V.)

g) Ehrenpräsidenten / Ehrenvorsitzende

h) Personen mit einer ideellen Mitgliedschaft

i) wahlweise die hauptamtlich Mitarbeitenden

j) Organmitglieder

2. Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

a. Der Versicherer bietet Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland bzw. in 100 km Umkreis (grenznahe Pendler) haben, Versicherungsschutz für medizinisch sinnvolle Krankenrücktransporte aus dem Ausland. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für den medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport (bei Rettungsflügen, sofern sie nach den geltenden Europäischen Normen durchgeführt werden) sofern Sie durch die bzw. im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH durchgeführt wurden.

b. Als Ausland gelten alle Länder außerhalb Deutschlands, mit Ausnahme derjenigen, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich ununterbrochen länger als sechs Monate aufhält.

c. Abweichend von 2a und 2b ersetzt der Versicherer auch die Aufwendungen im vertraglichen Umfang für Auslandsdienstlehrkräfte, Mitarbeiter deutscher Luftfahrtunternehmen und für Beamte im diplomatischen oder konsularischen Dienst bzw. in deutschen Handelsmissionen (sowie deren Ehepartner/in und Kinder, für die dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie für den/die im Haushalt lebenden Partner/in), wenn diese keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten.

3. Umfang der Leistungspflicht

a. Medizinisch sinnvolle Rücktransporte:

Bedingt eine im Ausland akut aufgetretene Krankheit oder Unfallfolge den Rücktransport der versicherten Person nach Deutschland bzw. bei grenznahen Pendlern bis zum Zielkrankenhaus am Wohnsitz der versicherten Person durch die bzw. im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH, so werden die notwendigen Aufwendungen des Krankentransportes in voller Höhe ersetzt.

Akute Behandlungsbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person bei Antritt der Reise noch keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer Behandlung hat.

b. Sonstige Rücktransporte:

i. Ist erkennbar, dass eine stationäre Heilbehandlung im Ausland auf Grund der Art und Schwere einer akuten Erkrankung oder Unfallfolge einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigen würde, so werden die notwendigen Aufwendungen des Krankenrücktransports der versicherten Person nach Deutschland, bzw. bei grenznahen Pendlern an ihren Wohnsitz, in voller Höhe ersetzt, wenn der Krankenrücktransport durch bzw. im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH durchgeführt wurde.

ii. Ist nach Prüfung eines von der DRK-Flugdienst GmbH beauftragten Arztes festgestellt worden, dass nach einer stationären Heilbehandlung im Ausland auf Grund der Art und Schwere einer akuten Erkrankung oder Unfallfolge die Heimreise nicht mit dem ursprünglich geplanten Reisemittel erfolgen kann, so werden die notwendigen Aufwendungen für eine betreute oder medizinisch begleitete Rückreise bis zu einer Höhe von 3.500,00 EUR ersetzt.

c. Überführung:

Stirbt die versicherte Person im außereuropäischen Ausland, so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag ersetzt, der den 5fachen Kosten eines Fluges 1. Klasse im Linienverkehr für eine Person entspricht.

Stirbt die versicherte Person im innereuropäischen Ausland, so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag ersetzt, der den 7fachen Kosten eines Fluges der Business Class im Linienverkehr für eine Person entspricht. Bestattungskosten am Sterbeort werden nur übernommen, wenn das Zurückholen aus dem Ausland ins Heimatland nicht möglich ist.

d. Rückholung von Angehörigen:

Für Kinder unter 18 Jahren (bei Kindern mit Behinderung unabhängig vom Alter) bzw. hilfsbedürftige Familienangehörige, Ehepartner/innen/Lebenspartner/innen, die nach Krankheit, Unfall oder Tod ihrer mitreisenden Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner/in auf Grund ihres Alters, Gesundheitszustandes oder Schwerbehinderung nicht allein in der Lage sind, die Rückreise nach Deutschland bzw. bei grenznahen Pendlern an ihren Wohnsitz allein anzutreten, werden die Kosten für eine Begleitung durch geeignetes DRK-Fachpersonal (u. U. auch durch Familienangehörige in Deutschland, dies nur im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH) übernommen. Erstattungsfähig sind hierbei die Aufwendungen für Hin- und Rückreise des DRK–Fachpersonals (oder in Ausnahmefällen des betreuenden Familienangehörigen) in der 2. Klasse (Flug, Bahn), max. zwei Übernachtungen in einem Hotel der Mittelklasse, sowie für das DRK-Fachpersonal pro Tag (12 Stunden) 100,00 Euro Aufwandsentschädigung.

Für die Kinder oder die hilfsbedürftigen Personen gemäß Satz 1 werden die Kosten bzw. Mehrkosten der Rückreise ersetzt, soweit das ursprüngliche geplante Verkehrsmittel zur Rückreise nicht genutzt werden kann.

4. Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn der Mitgliedschaft / der Mitarbeit im Roten Kreuz und nicht vor Zahlung des Förderbeitrages. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

5. Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers

Keine Leistungspflicht besteht für Rücktransporte

a. auf Grund von Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und von Todesfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind;

b. auf Grund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen und von Todesfällen, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen sowie für Entziehungs- und Entwöhnungsmaßnahmen;

c. auf Grund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen und von Todesfällen, die auf eine im Ausland beruflich ausgeübte Sportart zurückzuführen sind;

d. die nicht durch die DRK Flugdienst GmbH und auch nicht im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH durchgeführt werden.

6. Subsidiaritätsklausel

Soweit bei einem Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder Leistungen aus Versicherungsverträgen bei anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen dessen Leistungsverpflichtungen vor; und zwar auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls nur eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt. Wird der Versicherungsfall zuerst der Barmenia Krankenversicherung AG gemeldet, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.