AVB-InlandAVB-Inland

Sie befinden sich hier:

  1. Angebote
  2. Rotkreuz-Mitglieder
  3. Inlandsrückholung
  4. AVB-Inland

Auszug aus den Bedingungen Inland

Alle folgenden Angabe dienen rein der Information und werden hier ohne Gewähr für Fehler oder Irrtum und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit bereit gestellt. Bitte fordern Sie die verbindlichen Versicherungsbedingungen direkt bei uns an.

1. Wer ist versichert?

Versichert nach dem Tarif DRK Inland sind ausschließlich die Rotkreuz-Mitglieder (sowie deren Ehegatten und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie für den/die im Haushalt lebende/n Partner/in, wenn der/die Partner/in dem Rotkreuz-Verband namentlich gemeldet wurde) der Rotkreuz-Verbände, die der Rahmenvereinbarung beigetreten sind.

Als Rotkreuz-Mitglieder gelten:

a) Fördermitglieder

b) ehrenamtliche Helfer

c) Jugendrotkreuzmitglieder

d) Präsidiums- Vorstandsmitglieder

e) Gremien von Körperschaften (KdöR)

f) Organe von Vereinen (e.V.)

g) Ehrenpräsidenten / Ehrenvorsitzende

h) Personen mit einer ideellen Mitgliedschaft

i) wahlweise die hauptamtlich Mitarbeitenden

j) Organmitglieder

2. Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherer bietet Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. grenznahen Pendlern (100 km Umkreis), Versicherungsschutz für notwendige Krankenrücktransporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. für grenznahe Pendler an ihren Wohnsitz. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für den notwendigen Krankenrücktransport auf dem Landweg durch den Flugdienst des Deutschen Roten Kreuzes bzw. im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH.

(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich während Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als einer Übernachtung.

(3) Versicherungsfall ist die notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf ein Krankenrücktransport innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. für grenznahe Pendler an ihren Wohnsitz erforderlich wird. Die Anzahl der versicherten Reisen während der Versicherungsdauer ist nicht begrenzt.

3. Umfang der Leistungspflicht

Bedingt eine akut aufgetretene Krankheit oder Unfallfolge den Rücktransport der versicherten Person innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. bei grenznahen Pendlern an ihren Wohnsitz durch die DRK Flugdienst GmbH oder im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH, so werden die notwendigen Aufwendungen des Krankenrücktransportes vertragsgemäß erstattet.

Akute Behandlungsbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person bei Antritt der Reise noch keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer Behandlung hat. Voraussetzung für den Rücktransport ist ein vorausgegangener stationärer Krankenhausaufenthalt von mindestens 10 Tagen Dauer sowie eine ambulante oder stationäre Anschluss-Heilbehandlung am Heimatort.

Für den Rücktransport an den Wohnsitz trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von 100,00 €. Dieser Selbstbehalt wird nur einmal jährlich berechnet.

4. Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn der Mitgliedschaft im DRK und nicht vor Zahlung des Förderbeitrages. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

5. Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers

(1) Keine Leistungspflicht besteht für Rücktransporte

a) aufgrund von Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind;

b) aufgrund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen und Todesfällen, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen, sowie für Entzugs-und Entwöhnungsbehandlungen;

c) aufgrund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen, die auf eine beruflich ausgeübte Sportart zurückzuführen sind. Auf Antrag hin kann der Versicherer jedoch vor Beginn der Reise dieses Risiko in seine Leistungspflicht mit einschließen;

d) die nicht durch die DRK Flugdienst GmbH und auch nicht im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH durchgeführt werden.

6. Subsidiaritätsklausel

Soweit bei einem Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder Leistungen aus Versicherungsverträgen bei anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen dessen Leistungsverpflichtungen vor; und zwar auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls nur eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Personen bleiben hiervon unberührt. Wird der Versicherungsfall zuerst der Barmenia Krankenversicherung AG gemeldet, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.