AVB Auslands-AssistentAVB Auslands-Assistent

Auszug aus den Bedingungen Rotkreuz-Auslands-Assistent

 

 

 

Alle folgenden Angabe dienen rein der Information und werden hier ohne Gewähr für Fehler oder Irrtum und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit bereit gestellt. Bitte fordern Sie die verbindlichen Versicherungsbedingungen direkt bei uns an.

1. Wer ist versichert?

Versichert nach dem Tarif Rotkreuz-Auslands-Assistent sind ausschließlich die Rotkreuz-Mitglieder (sowie deren Ehegatten und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie für den/die im Haushalt lebende/n Partner/in, wenn der/die Partner/in dem Rotkreuz-Verband namentlich gemeldet wurde) der Rotkreuz-Verbände, die der Rahmenvereinbarung beigetreten sind.

Als Rotkreuz-Mitglieder gelten:

a) Fördermitglieder

b) ehrenamtliche Helfer

c) Jugendrotkreuzmitglieder

d) Präsidiums- Vorstandsmitglieder

e) Gremien von Körperschaften (KdöR)

f) Organe von Vereinen (e.V.)

g) Ehrenpräsidenten / Ehrenvorsitzende

h) Personen mit einer ideellen Mitgliedschaft

i) wahlweise die hauptamtlich Mitarbeitenden

j) Organmitglieder

2. Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

Der Versicherer bietet versicherungsfähigen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. grenznahen Pendlern mit ständigem Wohnsitz in 100 km Umkreis der deutschen Grenze, Versicherungsschutz für die Nutzung des Rotkreuz-Auslands-Assistenten des DRK Flugdienstes gemäß Punkt 3.

Der Versicherer gewährt während des Auslandsaufenthaltes im Versicherungsfall Ersatz der Aufwendungen für

  • die Rotkreuz Arzt-Hotline und den Arzt-Dolmetscher (24/7/365)
  • den Rotkreuz Arzneimittel-Dolmetscher und Medikamentenversand (24/7/365)
  • die Rotkreuz Hilfe-Hotline aus dem Ausland (24/7/365)

sofern sie durch den Flugdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) bzw. im Auftrag des DRK Flugdienstes GmbH geleistet werden.

Versicherungsfall ist der Beratungsbedarf einer versicherten Person bzgl. einer akuten Erkrankung oder bei Unfall, einer Medikation, eines Versands von Medikamenten oder einer Auskunft bzgl. der medizinischen Infrastruktur im Ausland wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf eine ärztliche Beratung, eine Beratung bzgl. einer Medikation, ein Versand von Medikamenten oder eine Auskunft bzgl. der medizinischen Infrastruktur im Ausland erforderlich wird.

Als Ausland gelten alle Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme derjenigen,

a) in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder

b) in denen sie sich ununterbrochen länger als sechs Monate aufhält.

c) Abweichend von 2a und 2b ersetzt der Versicherer auch die Aufwendungen im vertraglichen Umfang für Auslandsdienstlehrkräfte, Mitarbeiter deutscher Luftfahrtunternehmen und für Beamte im dimplomatischen oder konsularischen Dienst bzw. in deutschen Handelsmissionen (sowie deren Ehepartner/in und Kinder, für die dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie für den/die im Haushalt lebenden Partner/in), wenn diese keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten.

3. Umfang der Leistungspflicht

Die Rotkreuz Arzt-Hotline und der Arzt-Dolmetscher (24/7/365)

Den versicherten Personen stehen rund um die Uhr aus dem Ausland Ärzte aller relevanten medizinischen Fachrichtungen zur Verfügung. Die Leitstelle des DRK Flugdienstes nimmt den Notruf an, klärt den Hilfebedarf (z.B. welcher Arzt benötigt wird) und stellt die Verbindung her. Sollten sich alle in Frage kommenden Ärzte gerade in einem Beratungsgespräch befinden, so werden die Anspruchsberechtigten innerhalb von 15 Minuten zurückgerufen. Bei Bedarf begleitet der Arzt das Gespräch mit dem ausländischen Arzt und übersetzt die Anweisungen und Erläuterungen des ausländischen Arztes für die Anspruchsberechtigten direkt am Telefon. Falls nötig, spricht der Arzt direkt mit dem behandelnden Arzt im Ausland, um eine Behandlung nach deutschem Standard sicherzustellen.

Der Rotkreuz Arzneimittel-Dolmetscher und Medikamentenversand (24/7/365)

Muss ein Medikament im Ausland ersatzbeschafft oder gekauft werden, wird jedoch nicht mit dem deutschen Handelsnamen im Ausland geführt, so hilft den versicherten Personen der Arzneimitteldolmetscher weiter. Die Leitstelle des DRK Flugdienstes nimmt den Notruf an, klärt den Hilfebedarf (z.B. welcher Experte benötigt wird) und stellt die Verbindung her. Der Experte benennt anhand des Wirkstoffes den jeweiligen Medikamenten-Namen im Ausland. Die versicherten Personen erhalten ebenso Informationen zur konkreten Einnahme, den Wechselwirkungen und möglichen Spätfolgen einer Dauereinnahme. Sofern die versicherte Person im Rahmen einer notwendigen Therapie, die für die Dauer der Auslandsreise zwingend fortgeführt werden muss, vom Arzt in Deutschland verschreibungspflichtige Medikamente verordnet bekommen hat, diese jedoch vergessen hat oder diese während der Reise ins Ausland abhandengekommen sind und auch im Ausland nicht beschafft werden können, werden diese unter Berücksichtigung möglicher Einfuhrbestimmungen des Landes, in dem sich die versicherte Person aufhält, nachgesendet.Wenn möglich wird ein Rezept in eine Apotheke in der Nähe der versicherten Person in der das Medikament vorrätig ist oder beschafft werden kann übermittelt. Die Kosten des Arzneimittels werden weder vom DRK Flugdienst noch von der Barmenia übernommen. Die Abholung des Arzneimittels und die Auslösung beim Zoll müssen von der versicherten Person veranlasst werden. Die notwendigen Kosten für die Abholung des Arzneimittels werden nach Vorlage der Originalbelege erstattet. Als "Abholungskosten" werden anerkannt: z.B. Taxi- oder Mietwagenkosten, Zollgebühren. Als maximaler Erstattungsbetrag für Abholungskosten gilt je Medikamentenversand ein Betrag von 100,00 EUR.

Rotkreuz Hilfe-Hotline aus dem Ausland (24/7/365)

Den versicherten Personen steht im Fall der Fälle rund um die Uhr über einen Anruf bei der Leitstelle des DRK Flugdienstes die gesamte Datenbank über weltweite medizinische Infrastrukturen des DRK Flugdienstes zur Verfügung. Sollte es der Leitstelle des DRK Flugdienstes nicht möglich sein, die nachgefragte und/oder empfohlene Behandlungsstätte, die für die Einleitung der individuellen, patientenbezogenen Therapie zielführend wäre, sofort zu benennen, wird mit dem Anspruchsberechtigten ein Rückruftermin innerhalb von 3 Stunden vereinbart.

4. Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn der Mitgliedschaft im DRK und nicht vor Zahlung des Förderbeitrages. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

5. Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers

Keine Leistungspflicht besteht für eine Beratung bzgl. einer akuten Erkrankung oder Unfall, einer Medikation, einem Versand von Medikamenten oder einer Auskunft bzgl. der medizinischen Infrastruktur im Ausland

a) auf Grund von Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und von Todesfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind;

b) auf Grund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen und von Todesfällen, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen sowie für Entziehungs- und Entwöhnungsmaßnahmen;

c) auf Grund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen und von Todesfällen, die auf eine im Ausland beruflich ausgeübte Sportart zurückzuführen sind;

d) die nicht durch den DRK Flugdienst GmbH und auch nicht im Auftrag des DRK Flugdienstes GmbH durchgeführt werden.

Die Kosten für Medikamente werden nicht erstattet.

Die Kosten für die Nachsendung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten werden nicht erstattet.

Die Abholung des Arzneimittels und die Auslösung beim Zoll müssen von der versicherten Person veranlasst werden. Die notwendigen Kosten für die Abholung des Arzneimittels werden nach Vorlage der Originalbelege erstattet. Als "Abholungskosten" werden anerkannt: z.B. Taxi- oder Mietwagenkosten, Zollgebühren. Als maximaler Erstattungsbetrag für Abholungskosten gilt je Medikamentenversand ein Betrag von 100,00 EUR