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Einsatzberichte

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AVB´s

1. Wer ist versichert?

Versichert nach dem Tarif RKT der Barmenia sind alle DRK-Mitglieder sowie deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie für den/die im Haushalt lebende/n Partner/in, wenn die/der Partner/in dem DRK-Verband namentlich gemeldet wurde).

Als DRK-Mitglieder gelten:

a) Fördermitglieder,
b) ehrenamtliche Helfer,
c) Jugendrotkreuzmitglieder,
d) Organmitglieder,

soweit sie als natürliche Personen einer dieser Rahmenvereinbarung beigetretenen DRK-Organisationen angehören.

2. Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherer bietet Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie grenznahen Pendlern (100 km Umkreis) Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Krankenrücktransporte aus dem Ausland. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Krankenrücktransport durch den Flugdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) bzw. im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf ein Krankenrücktransport in die Bundesrepublik Deutschland erforderlich wird.

(3) Als Ausland gelten alle Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme derjenigen,
a) in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder
b) in denen sie sich ununterbrochen länger als sechs Monate aufhält.

(4) Abweichend von § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 b AVB/RKT, ersetzt der Versicherer auch die Aufwendungen im tariflichen Umfang für Mitarbeiter deutscher Luftfahrtunternehmen und für Beamte im diplomatischen oder konsularischen Dienst bzw. in deutschen Handelsmissionen sowie deren Familienangehörige (Ehegatte und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht), wenn diese keinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten.

3. Umfang der Leistungspflicht

Bedingt eine im Ausland akut aufgetretene Krankheit oder Unfallfolge den Rücktransport der versicherten Person in die Bundesrepublik Deutschland durch die DRK Flugdienst GmbH oder im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH, so werden die notwendigen Aufwendungen des Krankentransportes in voller Höhe ersetzt.

Akute Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person bei Antritt der Reise noch keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer Behandlung hat.

4. Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn der Mitgliedschaft im DRK und nicht vor Zahlung des Förderbeitrages. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

5. Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers

(1) Keine Leistungspflicht besteht für Rücktransporte
a) aufgrund von Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie Folgen von Unfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen verursacht worden sind;
b) aufgrund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen;
c) aufgrund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen, die auf eine im Ausland beruflich ausgeübte Sportart zurückzuführen sind. Auf Antrag hin kann der Versicherer jedoch vor Beginn des Auslandsaufenthaltes dieses Risiko in seine Leistungspflicht mit einschließen;
d) die nicht durch die DRK Flugdienst GmbH und auch nicht im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH durchgeführt werden.




11.09.2007
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