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Einsatzberichte

Familienurlaub auf Rhodos

mehr Die ganze Familie freute sich auf einen erholsamen

Verkehrsunfall, Polen

mehr Es ist Mittagszeit am Dienstag, den 17. Juli, als sich

Busunfall bei Halle, Sachsen-Anhalt

mehr Am Freitag, 1. Juni, vormittags: Auf der Autobahn A 9

Lungenentzündung, Spanien

mehr Dienstags gegen Abend wird die Leitstelle des DRK


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AVB´s

1. Wer ist versichert?

Versichert nach dem Tarif DRK Plus der Barmenia sind ausschließlich die DRK-Mitglieder (sowie deren Ehegatten und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie für den/die im Haushalt lebende/n Partner/in, wenn der/die Partner/in dem DRK-Verband namentlich gemeldet wurde) der DRK-Verbände, die dieser Rahmenvereinbarung beigetreten sind.

Als DRK-Mitglieder gelten:

a) Fördermitglieder
b) ehrenamtliche Helfer
c) Jugendrotkreuz-Mitglieder
d) Organmitglieder

2. Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherer bietet Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. grenznahen Pendlern (100 km Umkreis), Versicherungsschutz für den
a) Ersatz von Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Krankenrücktransport,
b) Ersatz von Aufwendungen für Überführungskosten Verstorbener,
c) Ersatz von Aufwendungen für die Betreuung und ggf. Rückholung hilfsbedürftiger mitreisender Angehöriger und von Kindern

aus dem Ausland an den Heimatort durch den DRK Flugdienst bzw. im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH.

(2) Als Ausland gelten alle Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme derjenigen,
a) in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder
b) in denen sie sich ununterbrochen länger als sechs Monate aufhält.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 b AVB/RKT ersetzt der Versicherer auch die Aufwendungen im tariflichen Umfang für Mitarbeiter deutscher Luftfahrtunternehmen und für Beamte im diplomatischen oder konsularischen Dienst bzw. in deutschen Handelsmissionen sowie deren Familienangehörige (Ehegatte und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie für den/die im Haushalt lebende/n Partner/in, wenn der/die Partner/in dem DRK-Verband namentlich gemeldet wurde), wenn diese keinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten.

3. Umfang der Leistungspflicht

(1) Bedingt eine im Ausland akut aufgetretene Krankheit oder Unfallfolge den Rücktransport der versicherten Person in die Bundesrepublik Deutschland bzw. bei grenznahen Pendlern an ihren Wohnsitz durch die DRK Flugdienst GmbH oder im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH, so werden die notwendigen Aufwendungen des Krankenrücktransportes in voller Höhe ersetzt. Akute Behandlungsbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person bei Antritt der Reise noch keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer Behandlung hat.

(2) Ist erkennbar, dass eine stationäre Heilbehandlung im Ausland aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigen würde, so werden die notwendigen Aufwendungen des Krankenrücktransports der versicherten Person in die Bundesrepublik Deutschland bzw. bei grenznahen Pendlern an ihren Wohnsitz durch die DRK Flugdienst GmbH oder im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH in voller Höhe ersetzt.

(3) Stirbt die versicherte Person im Ausland, so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag ersetzt, der den fünffachen Kosten eines Fluges 1. Klasse im Linienverkehr für eine Person entspricht. Bestattungskosten am Sterbeort werden nur übernommen, wenn das Zurückholen aus dem Ausland ins Heimatland nicht möglich ist.

(4) Für Kinder unter 18 Jahren (bei behinderten Kindern unabhängig vom Alter) bzw. hilfsbedürftige Familienangehörige, Ehepartner/Lebenspartner, die nach Krankheit, Unfall oder Tod ihrer mitreisenden Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner aufgrund ihres Alters, Gesundheitszustandes oder ihrer Schwerbehinderung nicht allein in der Lage sind, die Rückreise nach Deutschland bzw. bei grenznahen Pendlern an ihren Wohnsitz allein anzutreten, werden die Kosten für eine Begleitung durch geeignetes DRK-Fachpersonal (u. U. auch durch Familienangehörige in Deutschland, dies nur nach Absprache mit dem DRK Flugdienst) übernommen. Erstattungsfähig sind hierbei die Aufwendungen für Hin- und Rückreise des DRK-Fachpersonals (oder in Ausnahmefällen des betreuenden Familienangehörigen) in der 2. Klasse (Flug, Bahn) und max. 2 Übernachtungen in einem Hotel der Mittelklasse. Für die Kinder oder die hilfsbedürftigen Familienangehörigen werden die Kosten bzw. Mehrkosten der Rückreise ersetzt, soweit das ursprünglich geplante Verkehrsmittel zur Rückreise nicht mehr genutzt werden kann.

Die Anzahl der versicherten Reisen während der Versicherungsdauer ist nicht begrenzt.

4. Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn der Mitgliedschaft im DRK und nicht vor Zahlung des Förderbeitrages. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

5. Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers

(1) Keine Leistungspflicht besteht für Rücktransporte/Betreuung
a) aufgrund von Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und Todesfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind;
b) aufgrund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen und Todesfällen, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
c) aufgrund von Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen, die auf eine im Ausland beruflich ausgeübte Sportart zurückzuführen sind;
d) die nicht durch die DRK Flugdienst GmbH und auch nicht im Auftrag der DRK Flugdienst GmbH durchgeführt werden.




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